Besondere Beförderungsbedingungen für das bedarfsgesteuerte Verkehrsangebot „flexo-Busse“ im Verkehrsverbund Region Braunschweig (VRB)

 

§ 1 Anwendungsbereich
Bei den im Gebiet des VRB unter dem Produktnamen „flexo-Busse“ betriebenen Verkehren handelt es sich um bedarfsorientierte Beförderungsangebote ohne feststehende Abfahrtszeiten und ohne feststehende Fahrtrouten, die ausschließlich nach vorheriger Buchung genutzt werden können. Dabei werden die Fahrtwünsche von Fahrgästen mit ähnlichem Weg nach Möglichkeit durch das Buchungssystem gebündelt.
Für die Nutzung von flexo-Bussen gelten grundsätzlich die Beförderungsbedingungen des VRB, sofern im Folgenden nicht Abweichendes oder Ergänzendes geregelt ist.

§ 2 Buchung und Durchführung der Beförderung
(1) Die Beförderung erfolgt ausschließlich nach Buchung per flexo-App, die flexo-Internetplattform oder per Telefon.
(2) Die Buchung von flexo-Bussen erfolgt durch Eingabe bzw. Nennung des gewünschten Start- und Zielortes sowie der Abfahrtszeit, ggf. gewünschte Anschlüsse an weiterführende Verkehrsmittel sowie der Anzahl der Fahrgäste.
(3) Die Fahrgäste geben mit der Buchung eine verbindliche Bestellung zum Abschluss des Beförderungsvertrags ab. Dieses nimmt der Dienstleister im Auftrag des ausführenden Verkehrsunternehmens mit dem Versenden der Buchungsbestätigung bzw. der mündlichen Bestätigung durch die Telefonzentrale an. Durch die Buchung des Kunden kommt ein wirksamer, kostenpflichtiger Beförderungsvertrag zustande. Eine Pflicht zur Beförderung besteht erst dann.
(4) Die Beförderungskapazität ist beschränkt und erfolgt ausschließlich auf Sitzplätzen. Fahrgäste können nicht nur an Haltestellen, sondern auch an weiteren im Buchungssystem hinterlegten Halteorten ein- und aussteigen. Eine Änderung des Fahrtziels ist nach der Buchung nicht mehr möglich.
(5) Fahrtbuchungen können aus wichtigem Grund durch das ausführende Verkehrsunternehmen storniert werden. Dies kann z.B. bei technischem Defekt, Unfall oder gravierenden Verkehrsbehinderungen durch Stau oder Witterungseinflüsse der Fall sein. Die Stornierung wird den Fahrgästen über den von ihnen gewählten Kommunikationskanal mitgeteilt bzw. – soweit möglich – telefonisch übermittelt. Sofern bereits Zahlungen für einen Fahrausweis erfolgt sind, werden diese auf Antrag erstattet.

§ 3 Verhalten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste müssen sich zu dem in der App übermittelten oder telefonisch vereinbarten Zeitpunkt am Abholpunkt bereithalten.
(2) Sind die Fahrgäste nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt am Abholpunkt erschienen, verliert die flexo-Buchung ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf eine spätere Beförderung und eine Erstattung des Fahrpreises für einen ggf. bereits gelösten Fahrausweis bestehen nicht.
(3) In den flexo-Bussen besteht Anschnallpflicht.
(4) Beim Zustieg ist dem Fahrpersonal die gültige VRB Fahrtberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen, andernfalls ist ein Fahrtausweis zu lösen bzw. zu entwerten.
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(5) Bei wiederholtem Nichterscheinen zum vereinbarten Fahrtantritt, wiederholten fehlerhaften Angaben bei der Buchung oder sonstigem wiederholten Fehlverhalten behält sich das Verkehrsunternehmen vor, den Fahrgast vorübergehend oder dauerhaft vom flexo-Angebot auszuschließen.

§ 4 Nutzung durch Minderjährige
(1) Die Nutzung von flexo-Bussen steht auch Minderjährigen zur Verfügung. Dies geschieht entweder dadurch, dass ein Kunde eine Fahrt als Erziehungsberechtigter oder mit Zustimmung des bzw. der Erziehungsberechtigten für den Minderjährigen bucht. Alternativ kann der Minderjährige selbst eine Fahrt buchen, sofern er 14 Jahre alt ist und mit Einwilligung seines bzw. seiner Erziehungsberechtigten handelt.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis einschließlich 5 Jahre können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens 10 Jahre alt sind. Die begleitende Person stellt eine sichere Unterbringung gemäß den gesetzlichen Vorgaben bereit (z.B. Babyschale, Kindersitz).
(3) Die Beförderung eines Minderjährigen ist ab 6 Jahren auch ohne Begleitung möglich, wenn der bzw. die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben. Der bzw. die Erziehungsberechtigten bleiben für die Aufsicht des Minderjährigen in diesen Fällen verantwortlich. Die ausführenden Verkehrsunternehmen schließen eine Aufsichtspflicht durch das Fahrpersonal von flexo-Bussen explizit aus.
(4) Die Einwilligung zur Buchung bzw. Beförderung des Minderjährigen ohne Begleitperson ist dem Verkehrsdienstleister bzw. dem ausführenden Verkehrsunternehmen jederzeit auf Aufforderung hin in Schriftform nachzuweisen.
(5) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschließlich 12 Jahren werden bis zu einer Größe von 150 cm, gemäß § 21 (1a) der StVO, nur mit Sitzplatzerhöhung befördert. Die Sitzplatzerhöhung wird vom flexo-Betreiber gestellt, Sitzplatzerhöhungen mit Rückenlehne werden nicht gestellt. Sollte der vom flexo-Betreiber vorgehaltene geeignete Kindersitz bereits durch ein Kind besetzt sein, ist die Beförderung eines weiteren Kindes dieser Gewichtsklasse nur möglich, wenn ein geeigneter Kindersitz vom Fahrgast mitgebracht wird. Sogenannte Babyschalen (Rückhalteeinrichtungen der Klasse 0 für ein Gewicht bis 10 kg; Alter bis ca. 9 Monate) müssen vom Fahrgast stets selbst mitgebracht werden. Eine Beförderung von Kindern, die im Kinderwagen sitzen oder liegen, ist in flexo-Bussen nicht zulässig.

§ 5 Mitnahme von Sachen
(1) Abweichend von § 11 der Beförderungsbedingungen VRB muss der Fahrgast bei einer Beförderung mit flexo-Bussen vorab im Rahmen der Fahrtbuchung (siehe § 2) angeben, wenn er folgende Sachen befördern möchte:
1. Gepäck
2. zusammenklappbaren Rollator
3. zusammenklappbaren Kinderwagen
4. zusammenklappbaren Rollstuhl
5. Fahrrad
6. E-Roller
Wird nach der Anmeldung des Fahrtwunsches die Fahrt einschließlich der mitzunehmenden Sachen bestätigt, besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Beförderung. Steht bei der gewünschten Fahrt nicht mehr ausreichend Stauraum zur Verfügung, wird die Fahrt abgelehnt.
(2) Gebühren für die Beförderung von Handgepäck, Kinderwagen und von sonstigen Sachen des Fahrgastes werden nicht erhoben. Für die Beförderung von nicht zusammenklappbaren Fahrrädern/E-Rollern wird ein Fahrpreis nach den gültigen Tarifbestimmungen erhoben.